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   VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636   

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VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636 (https://dejure.org/2007,41020)
VG Ansbach, Entscheidung vom 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636 (https://dejure.org/2007,41020)
VG Ansbach, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - AN 3 K 06.30636 (https://dejure.org/2007,41020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Irak, Machtwechsel, Baath, Gruppenverfolgung, Schiiten, Sunniten, Kurden, religiös motivierte Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Terrorismus, Übergriffe, Situation bei Rückkehr, Schutzfähigkeit, Islamisten, Nordirak, interne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636
    § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG erfasst dabei auch alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, so auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG vom 18.7.2006, 1 C 15.05, BayVGH vom 8.2.2007, 23 B 06.31053).

    Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Flüchtling nicht nur auf gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahmen berufen, sondern auch auf gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85, BVerwG vom 18.7.2006, 1 C 15.05).

    Dabei ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG vom 18.7.2006, 1 C 15.05).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636
    Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Flüchtling nicht nur auf gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahmen berufen, sondern auch auf gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85, BVerwG vom 18.7.2006, 1 C 15.05).
  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

    Auszug aus VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636
    Eine andere Auslegung dahingehend, dass nur eine isolierte Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2007 gewollt war, ist nur möglich, wenn der Wille hinsichtlich einer Beschränkung feststeht (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.11.2006, Az.: 1 C 10/06), was hier aber nicht der Fall ist, da eine solche Erklärung seitens des Klägers nicht erfolgt ist.
  • VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.31053

    Irak - Widerruf des Abschiebungsschutzes - Gruppenverfolgung von Christen -

    Auszug aus VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636
    § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG erfasst dabei auch alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, so auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG vom 18.7.2006, 1 C 15.05, BayVGH vom 8.2.2007, 23 B 06.31053).
  • VG Ansbach, 15.03.2006 - AN 4 K 05.31371
    Auszug aus VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 06.30636
    Dieser Umstand sei nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az.: AN 4 K 05.31371) um so mehr von Bedeutung, als im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass Übergangsregelungen erforderlich seien, ohne dass der Bundesgesetzgeber solche zu § 14 a AsylVfG getroffen habe.
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